Wissenswertes: Technische Informationen

Was sind Persönliche Schutz-Ausrüstungen?

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. PSA sind immer dann zu verwenden, wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter denen PSA verwendet werden müssen, ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes. Der zweckmäßige Einsatz von PSA setzt eine umfassende Kenntnis der Gefahren am Arbeitsplatz voraus, die durch eine Gefährdungsanalyse nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ermittelt werden. Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, daß die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete PSA zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

 

Seit 1. Juli 1992 sind die in nationales Recht umgesetzten Vorschriften der europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu am 10. Juni 1992 die Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - 8. GSGV - erlassen. Sie regelt das Inverkehrbringen von PSA. Nach diesen Bestimmungen müssen alle PSA den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Es gibt drei Kategorien von PSA, abhängig vom Gefahrenpotential gegen das sie schützen:

 

Kategorie Kennzeichnung
Kategorie I  : einfache PSA CE + GS (möglich)
Kategorie II : CE + GS (möglich)
Kategorie III: komplexe PSA CE 0299 (Beispiel)

 

Über die Zuordnung der PSA und zur Erläuterung der Zertifizierungskategorien existiert ein Leitfaden. Für alle Kategorien von PSA ist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines Beauftragten nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) erforderlich. Einer EG-Baumusterprüfung unterliegen PSA der Kategorie II und III, das heißt eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, daß das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie III, ist zusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der EG-Richtlinie durchzuführen. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Bei PSA mit EG-Qualitätssicherung (Kategorie III) steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. Die Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, ist seit dem 1. Januar 1997 entfallen. Das Zeichen muß am Produkt selbst oder in Sonderfällen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

Wie wählt man die richtige PSA aus?

Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer zahlreichen "Geprüften Fachberater für Persönliche Schutzausrüstungen", die Sie gern mit Rat und Tat bei der Auswahl und Beschaffung der geeigneten PSA unterstützen, denn sie haben den Überblick. Die Grundlage sollte jedoch stets eine individuelle Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb bilden. Hinweise dazu finden Sie in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 mit der Bezeichnung "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung". Bei richtiger Vorgehensweise sollten einerseits vorhandene Arbeitsplatzeinwirkungen bzw. -risiken und sollte andererseits das Bestreben der Benutzer nach optimalem Tragekomfort Berücksichtigung finden.